Interne Meldestelle der Würth-Hochenburger Gruppe zum Schutz von Hinweisgebern ("Whistleblower“)

Was ist eine Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz? Warum gibt es diese?

Interne und externe Meldestellen gemäß HSchG nehmen Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, die im Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) oder im Anhang der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelistet sind. "Hinweisgeber:innen" bzw. "Whistleblower" werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt. 
 

Wer darf eine Meldung einbringen?

Zugang zur Meldestelle haben alle Personen, die Informationen über Rechtsverstöße bei Würth Hochenburger erlangt haben, im privaten oder öffentlichen Bereich beruflich tätig sind und in diesem Zusammenhang davon Kenntnis erlangt haben:

  • (ehemalige) Arbeitnehmer:innen einschließlich Beamt:innen sowie die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und überlassene Arbeitnehmer:innen
  • (ehemalige) Praktikant:innen, Volontär:innen, Lehrlinge und sonstige Auszubildende
  • Selbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmer:innen
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer:innen, Subunternehmer:innen oder deren Lieferant:innen arbeiten
  • (ehemalige) Bewerber:innen
     

Was kann gemeldet werden?

In den Zuständigkeitsbereich der Meldestelle fallen hauptsächlich Verstöße aus den folgenden Bereichen (§ 3 Abs. 4 HSchG):

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches: insbes. Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
  • Umweltschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Verbraucherschutz
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
     

Was bedeutet Schutz der Hinweisgeber:innen vor Nachteilen?

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind im Rahmen des HSchG geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.

  • Hinweisgeber:innen verletzen dürfen auch vertrauliche bzw. klassifizierte Informationen und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, wenn dies unerlässlich ist.
  • Anonyme Meldungen sind zulässig.
  • Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (oder Informationen, die darauf Rückschlüsse erlauben) dürfen nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält. Die Hinweisgeber:innen sind im Regelfall vorher zu informieren. 
  • Darüber hinaus darf die Identität der Hinweisgeber:innen anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung offengelegt werden.
  • Hinweisgeber:innen haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
  • Hinweisgeber:innen dürfen als Reaktion auf die Meldung nicht benachteiligt werden. Dazu zählt beispielsweise eine Suspendierung oder Kündigung, aber auch eine Gehaltskürzung oder Mobbing. 
  • Werden Hinweisgeber:innen dennoch benachteiligt, können Sie die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens beziehungsweise eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In dazu zu führenden Verfahren liegt die Beweislast nicht bei ihnen.

Die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgeber:innen gelten auch für:

  • Personen, die diese bei der Meldung der Rechtsverletzung unterstützen
  • Personen, die mit den Hinweisgeber:innen in Verbindung stehen und die in einem beruflichen Zusammenhang von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, zum Beispiel Kolleg:innen oder Verwandte
  • Rechtsträger:innen, die zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeber:innen stehen oder für die die Hinweisgeber:innen arbeiten oder anderweitig im beruflichen Zusammenhang in Verbindung stehen

Darüber hinaus gelten für Hinweis:geberinnen und alle personenbezogenen Daten jedenfalls auch die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz. Die Informationen gemäß Art. 12-14 DSGVO zu Verantwortlichem, Zwecken, Speicherfristen etc. finden Sie hier: Datenschutzinformationen gemäß Art. 12-14 DSGVO
 

Wo und wie ist eine Meldung einzubringen?

Die interne Meldestelle von Würth Hochenburger ist hier eingerichtet:
Whistleblowing-Team der Würth Hochenburger Gruppe – whistleblowing@w-h.gmbh

Sie können sich außerdem auch an externe Meldestellen wenden, insbesondere an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht vor, dass bevorzugt interne Meldungen erfolgen sollten, so lange kein Grund besteht, Nachteile zu befürchten.

Sie können die Meldung anonym vornehmen, z.B. mit einer eigens für diesen Zweck eingerichteten Adresse eines „Freemailers“. Sollten Sie Fragen haben, können Sie diese auch an die Meldestelle richten, bevor Sie einen Hinweis geben. 

Die Meldestelle wird Ihnen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen eine Rückmeldung geben. Sie haben gemäß § 13 Abs 5 HSchG das Recht, eine Zusammenkunft zur Besprechung Ihres Hinweises mit der internen Meldestelle zu vereinbaren.