Gesetz/VO: | Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 | Abschnitt: | VI. Sachverständigenbeirat | Inhalt: | 6. Abschnitt
Sachverständigenbeirat | Paragraf: | § 026 | Kurztext: | Aufgaben | Text: | (1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:
a) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im §
3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und 7
zweiter Satz, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster
Satz, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 vorgesehenen
Fällen;
b) die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1;
c) die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung,
Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in
Schutzzonen;
d) die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinne der
lit. c.
(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat
obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im
§ 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3
vorgesehenen Fällen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde
im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach
Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die
Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen
vorschlagen. | | Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an info@eurobau.com melden | |