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Gesetz/VO: | Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 | Abschnitt: | II. Charakteristische Gebäude | Inhalt: | 2. Abschnitt
Charakteristische Gebäude | Paragraf: | § 005 | Kurztext: | Bewilligungsvoraussetzungen | Text: | Orig. Titel: Bewilligungsvoraussetzungen; sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze
nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
a) für einen Zubau nach § 4 Abs. 1 lit. a, wenn dieser sich
insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen
Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen
prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
b) für einen Umbau oder eine sonstige Änderung nach § 4 Abs. 1
lit. b, wenn die für das Gebäude typischen, das äußere
Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer
Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten
bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das
Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren
Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild
bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind
nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der
Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen
Ausmaß gewahrt bleibt;
c) für eine andere bauliche Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c,
wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder
Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast oder eine
sonstige Außenantennenanlage nach § 4 Abs. 1 lit. c Z. 1 überdies
dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen
erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen,
diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine
andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich
oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar
ist.
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das
Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen
Gebäuden sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20
gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne
des § 4 Abs. 2 erster Satz. | | Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an info@eurobau.com melden | |
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