Gesetz/VO: | Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (WV) | Abschnitt: | IV. Teil | Inhalt: | Tiroler Bodenfonds | Paragraf: | § 099 | Kurztext: | Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien | Text: | (1) Der Tiroler Bodenfonds hat bei der Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit. a die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht des Tiroler Bodenfonds bei der Weiterveräußerung von Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist, ein Vor- oder Wiederkaufsrecht des Tiroler Bodenfonds oder sonstige Auflagen in Betracht. Solche Beschränkungen sind erforderlichenfalls grundbücherlich sicherzustellen. Die Veräußerung von Grundstücken kann weiters von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Fondsleistungen nach § 98 Abs. 4 lit. b können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.
(3) Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen,
b) die Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen,
c) Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen für Fondsleistungen,
d) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen,
e) die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen,
f) die Sicherstellung von Forderungen. | | Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an info@eurobau.com melden | |