Gesetz/VO: | Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (WV) | Abschnitt: | III Teil | Inhalt: | Baulandumlegung | Paragraf: | § 096 | Kurztext: | Inanspruchnahme von Grundstücken | Text: | Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist,
b) die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde obliegt. | | Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an info@eurobau.com melden | |