Gesetz/VO: | Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (WV) | Abschnitt: | II. Teil: 5. Abschnitt | Inhalt: | Verfahren, Rechtswirkungen | Paragraf: | § 072 | Kurztext: | Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung | Text: | des Flächenwidmungsplanes
(1) Die Gemeinde kann der Landesregierung die Absicht, den Flächenwidmungsplan hinsichtlich einzelner Grundstücke zu ändern, schriftlich mitteilen. Der Mitteilung sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen anzuschließen. Liegen die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht vollständig vor, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Landesregierung hat aufgrund der Mitteilung und der vollständigen Entscheidungsgrundlagen ohne unnötigen Aufschub aufsichtsbehördlich zu prüfen, ob die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, entspricht.
(2) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu erstellen und diese der Gemeinde über die bestehende EDV-Anwendung zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist in der EDV-Anwendung zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren. Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so hat die Landesregierung das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde kann der Landesregierung weiters den fertig ausgearbeiteten Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach Abs. 1 vorlegen. In diesem Fall hat die Vorlage der digitalen Daten über die bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen zu enthalten. Die Landesregierung hat die digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
(4) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall hat die Landesregierung die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 69 elektronisch kundzumachen.
(5) Die Erstellung der digitalen Daten nach Abs. 2 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land Tirol und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land Tirol dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land Tirol hat alle Gemeinden gleich zu behandeln. | | Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an info@eurobau.com melden | |