Gesetz/VO: | Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013 | Abschnitt: | III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb | Inhalt: | 3. Abschnitt
Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
| Paragraf: | § 015a | Kurztext: | Pflichten des Betreibers | Text: | Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
a) die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
b) Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
c) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
d) Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22.
| | Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an info@eurobau.com melden | |