Gesetz/VO: | NÖ Feuerwehrgesetz 2015 | Abschnitt: | 2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen | Inhalt: | 4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
| Paragraf: | § 063 | Kurztext: | Wahlversammlungen | Text: | Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
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