Gesetz/VO: | Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (WV) | Abschnitt: | II. Teil Örtliche Raumordnung | Inhalt: | 1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
| Paragraf: | § 028a | Kurztext: | Baulandbilanz | Text: | (1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Grundstücksdatenbank, der digitalen Katastralmappe, der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes und von Erhebungen der baulichen Nutzung längstens alle fünf Jahre für jede Gemeinde eine Baulandbilanz zu erstellen und dieser zur Verfügung zu stellen. Die Erstellung der Baulandbilanz ist nach Möglichkeit so mit der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte abzustimmen, dass der Gemeinde zu diesem Zweck möglichst aktuelle Daten zur Verfügung stehen.
(2) Die Baulandbilanz hat jedenfalls eine Zusammenstellung über das Ausmaß der als Bauland, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen zu enthalten. Dabei sind das Gesamtausmaß dieser Grundflächen sowie nach Widmungsarten gegliedert das Ausmaß der bebauten, der unbebauten und der für eine Verdichtung der bestehenden Bebauung in Betracht kommenden Grundflächen einschließlich des prozentuellen Anteils dieser Flächen an der jeweiligen Gesamtfläche tabellarisch und in Form eines Übersichtsplanes darzustellen.
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