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Gesetz/VO: | Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 | Abschnitt: | IV. Abschnitt | Inhalt: | 4. Abschnitt
Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne | Paragraf: | § 014 | Kurztext: | Überprüfung und Übernahme | Text: | der analogen Flächenwidmungspläne und analog vorliegender Änderungen
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP auf ihre Vollständigkeit und weiters daraufhin zu überprüfen, ob die Datenstruktur der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 entspricht. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Auf der Grundlage der nach Abs. 1 geprüften digitalen Daten ist der gesamte Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen.
(3) Ergibt die Prüfung der digitalen Daten nach Abs. 1 oder der Abgleich nach Abs. 2, dass die digitalen Daten unvollständig sind oder Fehler in der Datenstruktur aufweisen, so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist auf geeignete Weise durch die Landesregierung zu dokumentieren und zu verwahren. Eine Ausfertigung des Dokuments ist der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 geprüften und erforderlichenfalls richtig gestellten digitalen Daten sind in den eFWP zu übernehmen. Weiters sind die digitalen Daten von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs. 9 TROG 2016 in den eFWP zu übernehmen. Hinsichtlich der digitalen Formate, der Darstellungsmaßstäbe und -grundlage sowie der Grundsätze und Form der Darstellung sind die §§ 8 und 9 anzuwenden.
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