Gesetz/VO: | Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 | Abschnitt: | III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt | Inhalt: | 3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
| Paragraf: | § 018 | Kurztext: | Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen | Text: | (1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Lagerbehältern und Rohrleitungen müssen folgende Bestätigungen vorliegen:
a)
eine Bestätigung des Herstellers des Lagerbehälters, dass dieser den für die jeweilige Behälterbauart maßgeblichen ÖNORMEN oder auf andere Weise den Erfordernissen nach § 14 Abs. 1 entspricht;
b)
eine Bestätigung, dass die Leckwarneinrichtungen von doppelwandigen Behältern und Rohren nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;
c)
eine Bestätigung, dass die Überfüllsicherungen nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;
d)
bei fabriksfertigen, in Gebäuden oder oberirdisch außerhalb von Gebäuden aufgestellten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Durchführung einer Sichtkontrolle auf ihre Unversehrtheit am Aufstellungsort;
e)
bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 13 Abs. 4 dritter Satz;
f)
bei im Erdreich verlegten Stahlbehältern eine Bestätigung darüber, dass die Behälterwände und die Behälter- und Rohrleitungsisolierungen nach dem Einbau unversehrt waren und dass das Sandbett ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet wurde;
g)
bei ölführenden Rohrleitungen eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 16 Abs. 14;
h)
bei Kunststofffüllleitungen eine Bestätigung des Herstellers, dass diese den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Nach der Durchführung wesentlicher Änderungen und nach der Behebung von Mängeln an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Änderung oder des behobenen Mangels erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1 zu wiederholen.
(3) Zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 lit. b bis g berechtigt ist, wer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt ist.
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