Gesetz/VO: | Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 | Abschnitt: | IX. Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestim | Inhalt: | 9. Abschnitt
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen | Paragraf: | § 038 | Kurztext: | Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | Text: | (1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den §§ 53 und 54 der Tiroler Bauordnung 2011 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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